Arbeit

AutorFranco Caiado Guerreiro & Associados
Cargo do AutorSociedade de advogados
Páginas25-32

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Angesichts der nachteiligen Auswirkungen, die Portugal aufgrund seines weitgestreuten Arbeitsrechts zu tragen hatte, war es eine enorme Leistung die gesamte Gesetzgebung und Regelungen im Arbeitsrecht in einem gemeinsamen Gesetz zu kodifizieren.

Seitdem das neue Arbeitsgesetz im Jahre 2003 in Kraft getreten ist besitzt Portugal ein einziges Gesetz zur Regelung der Arbeitsvertr‰ge und damit zusammenh‰ngende Angelegenheiten.

Die Gelegenheit wurde genutzt um zahlreiche Erneuerungen einzuf¸hren, insbesondere wurden Spezialgebiete flexibler gestaltet.

Das neue Gesetz versucht die Bed¸rfnisse moderner Unternehmen mit einzubeziehen, indem es das Arbeitsrecht an bestehende Markteinfl¸sse anpasst und die Produktivit‰t stimuliert, um dadurch der fortschreitenden Wirtschaftsglobalisierung gerecht zu werden.

3. 1 Arbeitsvertragstypen
1. Unbefristete Arbeitsvertr‰ge

Das ist die allgemeine und ¸bliche Arbeitsvertragsart in Portugal. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren keine zeitliche Beschr‰nkung der Vertragsdauer und der Vertrag kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beendet werden.

2. Befristete Arbeitsvertr‰ge

Diese Vertragsart kann nur dann abgeschlossen werden, wenn von Seiten der Gesellschaft ein zeitlich begrenztes Bed¸rfnis besteht und nur lediglich exakt f¸r die Zeit, in der dieses Bed¸rfnis besteht. Die Vertragsdauer kann zeitlich bestimmt oder unbestimmt sein. Der Umfang dieser Vertr‰ge besteht im Prinzip darin, was die Vertragsparteien vereinbaren. Jedoch muss das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten eingehalten werden mit Ausnahme einiger besonderer, im Gesetz geregelter F‰lle.

Zeitlich bestimmte Vertr‰ge

Hier wird im Vertrag eine bestimmte Laufzeit vereinbart und der Arbeitsvertrag endet nach deren Ablauf. Dennoch kann solch ein Arbeitsvertrag bis zu einer maximalen Laufzeit von insgesamt 3 Jahren verl‰ngert werden. Nach diesen drei Jahren wandelt sich der Arbeitsvertrag automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverh‰ltnis um. Page 26

Zeitlich unbestimmte Vertr‰ge

In diesem Fall vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer, dass das Arbeitsverh‰ltnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses an einem unbestimmten Tag enden soll - beispielsweise die R¸ckkehr einer anderen Arbeitnehmerin aus der Mutterschaft oder eines wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmers, sowie die Beendigung eines Projektes. Der Arbeitsvertrag bleibt solange in Kraft bis das festgelegt Ereignis eintritt. Wiederum kann der Arbeitsvertrag sich automatisch in ein unbefristetes Besch‰ftigungsverh‰ltnis umwandeln, und zwar dann, wenn der befristet angestellte Arbeitnehmer auch noch 15 Tage nach Eintritt des urspr¸nglich vertragsbeendenden Ereignisses bei dem Unternehmen besch‰ftigt ist.

3. Dienstleistungsvertr‰ge

In solchen Vertr‰gen verpflichtet sich eine der Vertragsparteien dazu, f¸r die andere ein Ergebnis bzw. einen Erfolg durch seine geistige oder kˆrperlich erbrachte Arbeit zu erzielen. In diesem Fall sind die Parteien nicht durch ein Arbeitsverh‰hltnis gebunden.

Der Unterschied zu den Arbeitsvertragsregeln besteht hier darin, daß derjenige, der die Dienstleistung anstelle der anderen Partei erbringt, dieser dennoch nicht weisungsgebunden oder untergeordnet ist - es handelt sich nicht um ein Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverh‰ltnis, aber um ein Kunde-/Dienstleistungsverh‰ltnis. Die einzige Bindung des Dienstleistungserbringers innerhalb dieser Vertr‰ge besteht darin, daß er f¸r die Ordnungsgem‰ßheit der von ihm erbrachten Leistung haftet. Ansonsten ist es ganz ihm ¸berlassen die Organisation und Ausf¸hrung der Arbeit, im Hinblick auf die Herbeif¸hrung des Erfolges, zu gestalten.

3. 2 Allgemeine Regeln f¸r die Einstellung von Arbeitnehmern
1. Arbeitszeiten
Zeitplan

Die ¸bliche Arbeitszeit betr‰gt 8 Stunden pro Tag und darf 40 Stunden in der Woche nicht ¸berschreiten. Diese Grenze kann per Tarifvertrag oder in Abstimmung mit der Gewerkschaft auf eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche ausgeweitet werden. Jedoch darf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 50 Stunden, ¸ber einen Zeitraum von 2 Monaten gesehen, nicht ¸berschritten werden, es sei denn außergewˆhnliche Gr¸nde geben Anlass zu ‹berstunden. Page 27

‹berstunden

Arbeit, die außerhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird, nennt man Zusatzarbeit (d.h. ‹berstunden). Sie kommt nur in Betracht, wenn ein Arbeitgeber, aufgrund eines auf...

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