Gesellschaften

AutorFranco Caiado Guerreiro & Associados
Cargo do AutorSociedade de advogados
Páginas12-25

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2. 1 Gesellschaftsformen

Die Unternehmen in Portugal nehmen in der Regel eine der beiden g‰ngigsten Gesellschaftsformen an:

1) Aktiengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf Aktienbasis ("SA" bzw. "Sociedade Anónima")

2) Haftungsbeschr‰nkte Gesellschaft ("Limitada", "Lda" oder "Sociedade por Quotas")

Diese Gesellschaftsformen gleichen im Grunde den deutschen Erscheinungsformen der AG (Aktiengesellschaft) und der GmbH (Gesellschaft mit beschr‰nkter Haftung).

Die Bezeichnung und Ausgestaltung als "SA" vermittelt den positiven Eindruck eines großen Unternehmens (allerdings bringt diese Gesellschaftsform betr‰chtliche verwaltungstechnische und rechtliche Belastungen mit sich) und verleiht dem Investitionsgesch‰ft Ansehen und Vertragsbestandskraft. Zudem bietet sie eine Kapitalausstattung mit Geldmitteln f¸r Projekte, die finanziellen R¸ckhalt verlangen, ebenso wie die Mˆglichkeit einfacher Einbindung von neuen Partnern in den bestehenden Unternehmensaufbau, da Aktien Inhaberpapiere sind (anders als bei den haftungsbeschr‰nkten Gesellschaften).

Haftungsbeschr‰nkte Gesellschaften sind, verglichen mit Aktiengesellschaften, normalerweise kleineren Ausmaßes. Ihre Rechtsform wird bevorzugt bei Personifizierung von Gesch‰ften zur Beibehaltung des Charakters einer Person oder einer Gruppe gew‰hlt.

In einer haftungsbeschr‰nkten Gesellschaft ist das Unternehmenskapital entweder in Anteile pro Teilhaber oder abh‰ngig von den Gesellschaftsanteilen der Partner verteilt. Im Falle einer sp‰teren Kapitalerhˆhung erwirbt jeder Teilhaber entweder einen neuen Anteil oder erhˆht seinen Anfangsanteil. Gl‰ubiger kˆnnen Anspr¸che nur gegen das Gesellschaftskapital erheben. Jedoch kˆnnen die Teilhaber auch persˆnlich f¸r die Gesellschaftsschulden haftbar gemacht werden, wenn diese Haftung so in der Gesellschaftssatzung festgelegt ist.

Bei einer Aktiengesellschaft ist das Kapital auf Aktien verteilt und die Haftung der Aktion‰re beschr‰nkt sich auf den Wert seiner Aktienanteile.

Bei haftungsbeschr‰nkten Gesellschaften kann der Zeichnungsbetrag in einer Hˆhe von bis zu 50% des Stammkapitals zur¸ckgestellt werden. Jedoch muss der insgesamt in Bargeld Page 13 oder Aktiva eingezahlte Nennbetrag der gesetzlich bestimmten Mindesteinlage f¸r haftungsbeschr‰nkte Gesellschaften entsprechen (Euros 5.000).

Bei Aktiengesellschaften kann der eingezahlte Betrag sogar bis zu einer Hˆhe von 70% des Stammkapitals zur¸ckgestellt werden. Auch hier muss der Nennwert der geleisteten Bargeldmittel und der Aktivposten dem gesetzlich bestimmten Mindestbetrag f¸r Aktiengesellschaften entsprechen (Euros 50.000).

Ausl‰ndische Unternehmen kˆnnen ebenso wie einheimische Portugiesische Unternehmen in jedem Bereich investieren, der ihnen beliebt. Dennoch kˆnnen bestimmte Beschr‰nkungen bestehen, wie beispielsweise die Erfordernis eines Erlaubnisvertrages f¸r private Investoren, die in Bereichen der ˆffentlichen Verwaltung agieren mˆchten.

Obwohl in Portugal keine rechtlichen Beschr‰nkungen f¸r die Einfuhr ausl‰ndischen Kapitals bestehen und ausl‰ndische Investoren keinen Portugiesischen Gesch‰ftspartner benˆtigen, m¸ssen ausl‰ndische Investitionsvorhaben bestimmte rechtliche Auflagen erf¸llen, wenn in irgendeiner Weise die ˆffentliche Ordnung, Sicherheit oder das Gesundheitssystem betroffen sind. Projekte dieser Art benˆtigen eine ‹berpr¸fung hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformit‰t und der Einhaltung von Voraussetzungen des portugiesischen Rechts1. Page 14

2. 2 Durchf¸hrung von Gesellschaftsgr¸ndungen
1. Festlegung des Gesellschaftszweckes und des Gesellschaftsnamens

Teilhaber, die in Portugal eine Gesellschaft gr¸nden mˆchten, m¸ssen ein Namenszertifikat beim Nationalen Registeramt f¸r juristische Personen (Registo Nacional de Pessoas Colectivas, RNPC) beantragen.

Zur Beantragung eines Gesellschaftsnamens wird folgendes benˆtigt:

1) Vorschlag eines Gesellschaftsnamens und zweier Alternativnamen (f¸r den Fall, dass der gew¸nschte Name bereits vergeben ist);

2) Der Gesellschaftsname:

  1. muss das T‰tigkeitsfeld, in dem die Gesellschaft auftreten mˆchte, im Namen widerspiegeln;

  2. darf keine andere T‰tigkeit als die tats‰chlich von der Gesellschaft ausge¸bte vorspiegeln;

  3. darf nicht zur Verwechslung mit einem anderen, bereits registrierten Gesellschaftsnamen, Anlass geben.

Alle registrierten Namen profitieren von dem Ausschließlichkeitsprinzip, welches auf portugiesischem Staatsgebiet herrscht.

Nach der Anerkennung des Gesellschaftsnamens stellt das Registeramt ein Registrierungszertifikat und eine vorl‰ufige Steuerkarte aus, die die Steuernummer der Gesellschaft enth‰lt, welche auch als Identifikationsnummer der juristischen Person dient.

2. Handelsregisterbehˆrde

Fordert:

1) einen Handelsregistereintrag;

2) eine Verˆffentlichung im portugiesischen Amtsblatt "Diário da República";

3) die Eintragung beim RNPC - dem Nationalen Registeramt f¸r juristische Personen. Page 15

3. Erkl‰rung ¸ber den Tag der T‰tigkeitsaufnahme

Wenn der Gr¸ndungsakt vollzogen ist, wird die T‰tigkeit der Gesellschaft bei der ˆrtlichen Steuerbehˆrde durch die vom Steuerberater unterzeichnete Erkl‰rung verzeichnet. Die Erkl‰rung ¸ber den Beginn der T‰tigkeitsaufnahme ist entweder per Internet (http://www.portaldaempresa.pt/) oder bei der amtlichen Steuerbehˆrde (DGCI-DirecÁ„o- Geral dos Impostos) mˆglich.

4. Sozialversicherung

Die neugegr¸ndete Gesellschaft muss ebenfalls beim ˆrtlichen Sozialversicherungsamt eingetragen sein. Daf¸r wird folgendes benˆtigt:

1) Sozialversicherungsnummer;

2) das (vorl‰ufige) Registerzertifikat;

3) Gr¸ndungsakt;

4) Unterschriebene Erkl‰rung ¸ber die T‰tigkeitsaufnahme;

5) Fotokopien der Ausweisdokumente der Vertretungsbevollm‰chtigten der Gesellschaft.

5. Gesellschaftseintragung

Bei der Handels- & Wettbewerbsbehˆrde oder der entsprechenden ˆrtlichen Direktion des Wirtschaftsministeriums.

[GRAFIKEN SIND NICHT ENTHALTEN]

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2. 3 Die "Gesellschaftsgr¸ndung innerhalb einer Stunde"

Das 2 spezielle Projekt der beschleunigten "Gesellschaftsgr¸ndung innerhalb einer Stunde" kann bei jedem Handelsregister erfolgen. Der Hauptunterschied dieses speziellen Verfahrens zur Gesellschaftsgr¸ndung an einem Tag besteht darin, dass der Gesellschaftsname und die Satzung der zu gr¸ndenden Gesellschaft von einer vorgegebenen Liste ausgew‰hlt werden.

Dennoch kˆnnen der Name und die Satzung der Gesellschaft direkt nach der Gr¸ndung ohne Aufwand ge‰ndert oder erg‰nzt werden.

Dieses Verfahren bietet einer Gesellschaft die Mˆglichkeit innerhalb von 24 Stunden einsatzbereit zu sein.

2. 4 Venture-Capital Markt und der Lissabonner Wertpapiermarkt
Venture-Capital Markt

Venture-Capital Markt Ein Risikokapitalmarkt hat sich mittlerweile in Portugal gut etabliert und kˆnnte ein gutes Mittel f¸r Finanzgesellschaften darstellen, die in sich neu abzeichnende Bereiche einsteigen, sich in ihrer...

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